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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 1 A 3929/19   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 1 A 3929/19 (https://dejure.org/2022,19220)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.07.2022 - 1 A 3929/19 (https://dejure.org/2022,19220)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 (https://dejure.org/2022,19220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 1 K 641/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 1 A 3929/19
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 1 A 3929/19
    Das Verwaltungsgericht habe zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012- 2 C 4.11 - zitiert, aber die darin enthaltene wesentliche und von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auffassung nicht beachtet.

    So st. Rspr., etwa BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 17 und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - seine Rechtsprechung nicht geändert, sondern präzisiert.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 und 11.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 16.

    Gemessen hieran liegt die von dem Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -) nicht vor.

  • BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05

    Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 1 A 3929/19
    Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12.05 -, juris, unter "2." m. w. N., noch ausdrücklich ausgeführt hat, der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung stehe es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn etwa durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen hätte erkennen müssen.

    Dagegen spricht schon, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erklärt hat, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern, sondern im Gegenteil ausdrücklich auf die Entscheidung vom 9. Mai 2006 - 2 C 12.05 - Bezug genommen hat.

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 1 A 3929/19
    So st. Rspr., etwa BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 17 und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.

    Dass das Bundesverwaltungsgericht seine vorherige Rechtsprechung lediglich präzisiert hat, folgt aber auch aus einer Gesamtschau mit dem Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 17, das auf die Entscheidung vom 26. April 2012 verweist.

  • VG Berlin, 27.02.2024 - 5 K 56.22

    Rückforderung von Bezügen

    Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht sowohl, sich die von ihm zu erwartenden Grundkenntnisse - gegebenenfalls auch durch Nachfragen - anzueignen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris Rn. 24.), als auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.

    Denn die von ihm zu erwartenden besoldungsrechtlichen (Grund-) Kenntnisse muss sich der Beamte - gegebenenfalls auch durch Nachfragen - aneignen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2023 - 1 A 524/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris, Rn. 44 f. m. w. N.
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